Die Jokertage werden im "Pupil Connect" als Absenz von den Erziehungsberechtigten mindestens drei Tage im Voraus eingetragen. Es gibt kein "Papier-"Formular mehr, welches der Klassenlehrperson abgeben werden kann.
§ 1 Anzahl Jokerhalbtage
Pro Schuljahr hat jede Schülerin und jeder Schüler maximal vier (4) Jokerhalbtage zur freien Verfügung. Das Anrecht auf Jokerhalbtage wird wie folgt geregelt:
· Bei Schuljahresbeginn eingeschriebene Schüler haben Anrecht auf
4 Jokerhalbtage.
· Schülerinnen und Schüler, welche während des 1. Semesters des Schuljahres eingeschult werden, haben Anrecht auf 2 Jokerhalbtage.
· Kein Anrecht auf Jokerhalbtage besteht für Einschulungen während des 2. Semesters.
§ 2 Bezug von Jokerhalbtagen
Die Jokerhalbtage können einzeln oder zusammenhängend, ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Die Übertragung auf ein
nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden (nicht stundenweise). Es gelten die Einschränkungen gemäss § 4.
§ 3 Vorgehen
1 Die Eltern tragen den Jokerhalbtag bei "Pupil Connect" mit einer Absenz (Grund Jokertag) ein. Dies muss mindestens
drei Tage vor dem gewählten Datum eingetragen sein.
Jokerhalbtage werden als entschuldigte Absenzen im Zeugnis eingetragen.
Bezug Jokerhalbtag am: Montag Letzter Abgabetermin: Freitagmorgen (Vorwoche)
Bezug Jokerhalbtag am: Dienstag Letzter Abgabetermin: Freitag (Vorwoche)
Bezug Jokerhalbtag am: Mittwoch Letzter Abgabetermin: Montag
Bezug Jokerhalbtag am: Donnerstag Letzter Abgabetermin: Dienstag
Bezug Jokerhalbtag am: Freitag Letzter Abgabetermin: Mittwoch
§ 4 Einschränkungen
Die Jokerhalbtage können nicht bewilligt werden;
· in der letzten Woche vor den Sommerferien
· während Schulverlegungen, Projektwochen, Projekttagen, Fasnacht, Spielfest oder anderen Schulanlässen. Diese werden von der Schule festgelegt und frühzeitig kommuniziert.
· in der ersten Woche nach den Sommerferien
§ 5 Nachholunterricht
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht. Die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das
Nachholen des Schulstoffes selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, verpasste Prüfungen nachholen zu lassen.
§ 6 Unentschuldigte Absenzen § 47 VSV
§ 47 Verletzung der Pflichten
Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 200.-- bis Fr. 5 000.-- bestraft
wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind
a) ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
Unentschuldigte Absenzen werden zudem mit nicht bezogenen Jokerhalbtagen verrechnet und im Zeugnis entsprechend vermerkt.
§ 7 Absenzen, bei denen kein Jokerhalbtag eingereicht werden muss
Bei Beerdigungen, Arztbesuchen, Hochzeit von Verwandten, Prüfungen, Amtsgängen/Konsulat (wenn eine schriftliche Einladung mit vorgegebenem Termin vorliegt) muss kein Jokerhalbtag eingereicht werden.
Bitte informieren Sie die Lehrperson frühzeitig.
Fragen richten Sie bitte an Martina Ebnöther